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   Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1987 - 151/86   

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https://dejure.org/1987,13774
Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1987 - 151/86 (https://dejure.org/1987,13774)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.10.1987 - 151/86 (https://dejure.org/1987,13774)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1987 - 151/86 (https://dejure.org/1987,13774)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Ernst R. Bauer und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Beförderung

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 06.06.1985 - 146/84

    De Santis / Rechnungshof

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1987 - 151/86
    Der Gerichtshof hat nämlich schon Gelegenheit gehabt, klarzustellen, daß "es der Anstellungsbehörde grundsätzlich nicht untersagt ist, in einem allgemeinen internen Beschluß Regeln für die Ausübung des ihr im Beamtenstatut eingeräumten Ermessens aufzustellen" (Urteil vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis, Slg. 1985, 1731, 1734, Randnr. 11 der Entscheidungsgründe) .
  • EuGH, 27.10.1977 - 121/76

    Moli / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1987 - 151/86
    1966, 844, 859, II - D, und das Urteil vom 22. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76, A. Moli, Slg. 1977, 1971, Randnr. 23 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 25.11.1976 - 123/75

    Küster / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1987 - 151/86
    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, daß die Kommission auch in Fällen, in denen eine Stelle im Wege der Beförderung hätte besetzt werden können, weil es einen Bewerber mit dem erforderlichen Dienstalter gab, aufgrund ihres weiten Ermessensspielraumes ein Auswahlverfahren organisieren durfte (Urteil vom 25. November 1976 in der Rechtssache 123/75, Küster/Parlament, Slg. 1976, 1701, 1709).
  • EuGH, 09.10.1984 - 80/81

    Adam u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1987 - 151/86
    rensbestimmungen von 1978, den der Gerichtshof schon im Rahmen der Rechtssache Adam und andere/Kommission (Urteil vom 9. Oktober 1984 in den verbundenen Rechtssachen 80 bis 83/81 und 182 bis 185/82, Slg. 1984, 3411) geprüft hat, folgendermaßen lautete:.
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